
| Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sachsenträume GbR |
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empfohlen vom Deutschen Reiseverband – DRV 01. Abschluss des Reisevertrages, Anmeldung 02. Leistungen 03. Bezahlung 04. Leistungs- und Preisänderungen 05. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen 06. Rücktritt und Kündigung durch die Firma SACHSENTRÄUME 07. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände 08. Gewährleistung 09. Haftung 11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung 12. Pass-, Visa- und Zollbestimmungen 13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen 14. Allgemeines
1. Abschluss des Reisevertrages, Anmeldung 1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde einen Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen verbindlich an. 1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Bestätigung der Reiseanmeldung des Reisenden durch den Reiseveranstalter SACHSENTRÄUME verbindlich zustande. Bucht der Anmelder eine Reise für Dritte (z.B. bei Anmeldung einer Gruppe), so gilt er als Vertreter der Dritten, welche durch Abschluss des Reisevertrages gemäß diesen Reisebedingungen gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt und verpflichtet werden. 1.3 Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Firma SACHSENTRÄUME vor, an das sie für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist gegenüber SACHSENTRÄUME die Annahme mitteilt. 2.1 Der Umfang der von SACHSENTRÄUME geschuldeten Reiseleistungen ergibt sich aus der Reiseanmeldung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters und der hierauf Bezug nehmenden Bestätigung der Reiseanmeldung.
2.2 Wird eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt SACHSENTRÄUME insoweit Fremdleistungen, sofern in der
Leistungsbeschreibung darauf ausdrücklich hingewiesen wurde; in diesem Falle erfolgt die
Beförderung nach den Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmers, die der
Reiseveranstalter dem Reisenden auf dessen Wunsch zur Verfügung stellt. 3.1 Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Reiseantritt nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins im Sinne des § 651k Abs. 3 BGB verlangen 3.2 Unmittelbar nach Vertragsabschluss kann eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 20% gefordert werden. Die Restzahlung ist spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt oder bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig. Von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen im Reisevertrag sind möglich und genießen Vorrang. SACHSENTRÄUME übernimmt keine Haftung, wenn infolge verspäteter Zahlungseingänge Reiseunterlagen nicht rechtzeitig verschickt werden können. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen. Bei Tagesausflügen gilt eine Sofortzahlung des Gesamtreisepreises als vereinbart. 3.3 Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75.- nicht übersteigt. 3.4 Sollte SACHSENTRÄUME lediglich als Vermittler auftreten (z.bsp. Für Konzert- und Theaterkarten) gelten die Zahlungs- und Stornobedingungen des jeweiligen Veranstalters.
3.5 Die genannten Zahlungsbedingungen gelten lediglich gegenüber Reisenden i. S. d. §§ 651 a ff.
BGB. Bei Vermittlungen von Leistungen gegenüber anderen Kunden als Reisenden i. S. d. §§ 651 a
ff. BGB gelten die in den jeweiligen Vertragsunterlagen vereinbarten Zahlungsbedingungen.
4. Leistungs- und Preisänderungen 4.1 Die Änderung der geschuldeten Reiseleistungen ist zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt, der Reiseveranstalter diesen Grund nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat und die Änderungen im Verhältnis zur Gesamtheit aller Reiseleistungen nur unerheblich ist. 4.2 Ist die Änderung erheblich, steht dem Reisenden das Recht zum Rücktritt ohne Zahlung einer Entschädigung nach Ziffer 5 zu. Der Reiseveranstalter erklärt dem Reisenden die Änderung unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund. 4.3 SACHSENTRÄUME behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis im Falle unvorhergesehene Preisänderungen, z.bsp. durch Erhöhung der Mehrwertsteuer, Preiserhöhung eines Leistungsträgers oder der Beförderungskosten in dem Umfang zu erhöhen, wie sich deren Erhöhung pro Reisenden auf den Reisepreis auswirkt.
4.4 Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5%., steht dem Reisenden das Recht zum Rücktritt ohne
Zahlung einer Entschädigung nach Ziffer 5 zu. Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, wenn die Zeit
zwischen Abschluss des Reisevertrages und Beginn der Reise weniger als drei Monate beträgt.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen 5.1 Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei SACHSENTRÄUME. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann SACHSENTRÄUME eine Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen beanspruchen. 5.3 Die Firma SACHSENTRÄUME kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
5.4 Abweichend davon gelten die in den Buchungsbedingungen der einzelnen Angebote angegebenen Zahlungs- und Stornierungsbedingungen 5.5 Bei Reisen, die den Erwerb von Fahrkarten und Eintrittskarten wie z.bsp. für die Semperoper, die Frauenkirche oder die Sächsische Dampfschifffahrt beinhalten, wird dem Kunden der Preis für die bereits erworbenen Karten in Rechnung gestellt, da die Rücknahme seitens dieser Leistungsträger nicht gewährleistet ist. Ein Rücktritt vom Kauf dieser Karten ist ausgeschlossen. In diesem Fall bemüht sich jedoch die Firma SACHSENTRÄUME auf Wunsch des Kunden um einen Weiterverkauf der Karten. Bei Erfolg wird der tatsächlich erzielte Erlös von dem Kartenpreis in Abzug gebracht. 5.6 Werden auf Wunsch des Reisenden nach Zugang der Buchungsbestätigung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, kann dies nur in Form eines Rücktritts vom Reisevertrag mit einer anschließenden Neuanmeldung geschehen. Bei unerheblichen Änderungswünschen kann SACHSENTRÄUME von der genannten Rücktrittspauschale absehen. 5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.8 SACHSENTRÄUME empfiehlt dem Kunden, bei der Buchung der Reise den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung im Rahmen der dafür geltenden Versicherungsbedingungen
vorzunehmen. 6. Rücktritt und Kündigung durch die Firma SACHSENTRÄUME Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag kündigen: 6.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Kündigt die Firma SACHSENTRÄUME aus den genannten Gründen, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr vom Leistungsträger gutgebrachten Beträge. Insoweit obliegt dem Kunden die Beweislast. 6.2 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
In jedem Fall ist SACHSENTRÄUME verpflichtet, dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten. 6.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Das Rücktrittsrecht der
Firma SACHSENTRÄUME besteht jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten
hat und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn sie dem Kunden
ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet, soweit sie dazu aus ihrem Angebot in der Lage ist.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. 7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände 7.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Firma SACHSENTRÄUME für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
7.2 Weiterhin ist SACHSENTRÄUME verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die Rückbeförderung des Kunden vorsieht. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten
dem Kunden zur Last.
8. Gewährleistung 9.1 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 9.2 Der Reiseveranstalter kann sich gegenüber dem Reisenden auch auf Haftungsbeschränkungen berufen, die für einen Leistungsträger gelten, der eine Reiseleistung erbringt. 9.3 SACHSENTRÄUME haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung und die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers.
10. Mitwirkungspflicht 11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung 11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren nach einem Jahr. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben
zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12. Pass-, Visa- und Zollbestimmungen
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen 14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des deutschen Reisevertragsgesetzes (§ 651 a – m Bürgerliches Gesetzbuch)
14.2 Der Kunde kann die Firma SACHSENTRÄUME nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen von
SACHSENTRÄUME gegen die Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage
richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von SACHSENTRÄUME maßgebend.
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